Mehrere Energieversorger haben für das nächste Jahr Preiserhöhungen angekündigt. Deren Kunden haben nun das Recht auf eine außerordentliche Kündigung ihres Vertrages. Die Verbraucherzentrale Thüringen hilft bei der Suche nach einem günstigen Anbieter.
Stromlieferanten müssen ihre Kunden sechs Wochen im Voraus über geplante Preiserhöhungen informieren. Will ein Anbieter also zum 1. Januar 2016 die Preise erhöhen, muss das Schreiben mit der entsprechenden Ankündigung spätestens am 20. November 2015 dem Kunden zugegangen sein. „Ändert sich in einem Stromliefervertrag der vereinbarte Preis, so steht dem Verbraucher grundsätzlich nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ein Sonderkündigungsrecht zu. Denn bei einer Preisänderung handelt es sich um eine Vertragsänderung“, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen und rät dazu, Einsparmöglichkeiten zu prüfen. „In Betracht kommt die Suche nach einem günstigeren Tarif beim aktuellen Anbieter oder ein Wechsel des Anbieters“, so Ballod. Von seinem Sonderkündigungsrecht kann der Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung Gebrauch machen.
Eine einfache Möglichkeit, die Preise der Anbieter zu vergleichen, bieten Tarifrechner im Internet. Verbrauchern, die keinen Zugang zum Internet haben und ihre letzte Energierechnung mitbringen, hilft die Verbraucherzentrale Thüringen bei der Recherche nach günstigen Energiepreisen. Die Berater erklären auch, wie ein Wechsel des Stromanbieters genau erfolgt und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.
Verbraucherzentrale Thüringen e.V.
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